EDU protestiert gegen Suizidvereinbarung
Die EDU lehnt die am 7. Juli 2009 vom Kanton Zürich mit der Suizidhilfeorgansiation Exit abgeschlossene Vereinbarung ganz entschieden ab. Exit und andere nützen die zu unpräzise strafrechtliche Regelung von StGB-Art. 114/115 im legal-illegalen Dunkelgraubereich für ihre Zwecke aus. Aus Sicht der EDU ist es rechtstaatlich unzulässig und äusserst fragwürdig, dass die kantonale Justiz mit einer Suizidhilfe-Organisation eine Art „Legalisierungsvertrag“ abschliesst. Diese Ansicht wird von namhaften Rechtsprofessoren mehrer Unis unterstützt. Die EDU ist überzeugt, dass es die Aufgabe der Justiz ist, gerade im Strafrecht die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überwachen. Dabei sollte sie sich davor hüten, sich mit zweifelhaften Organisationen im gesetzlichen Dunkelgraubereich zu arrangieren. Zudem schreibt das StGB in Art. 123, Abs. 2 vor, dass Einfache Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt werden muss, wenn z.B. Gift gebraucht wurde. Das in der Vereinbarung vorgeschriebene Natrium-Pentobarbital ist in der verabreichten Dosis ein tödliches Gift und kein Stärkungsmittel. Andere Suizidhilfeorganisationen wie z.B. Dignitas, werden durch dieses Vorgehen der Zürcher Justiz in ihrer Tätigkeit ermutigt. Die EDU Kanton Zürich prüft rechtliche Schritte.