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Ja zum Bundesbeschluss «Anpassung des Mindestumwandlungssatzes im BVG»

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Der Mindestumwandlungssatz dient dazu, die Renten der Pensionskassen zu berechnen. Die Vorlage sieht vor, diesen Satz für Neurenten anzupassen, bis er im Jahr 2016 6,4 Prozent erreicht. Damit soll die 2. Säule finanziell stabil bleiben. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Die EDU-Delegierten haben bei 37 Ja-Stimmen, 7 Enthaltungen und 22 Nein-Stimmen die Ja-Parole beschlossen.

Von Daniel Wolf, Hombrechtikon

Ausgangslage

Die Renten der beruflichen Vorsorge sollen an die tiefere Verzinsung angepasst und so finanziell gesichert werden. Der Mindestumwandlungssatz wird bis 2015 von 6.8% schrittweise auf 6.4% gesenkt. Damit wird neu eine Verzinsung des Alterskapitals von 4.0% statt 4.5% angenommen. Als Folge sinken die jährlichen Alters- sowie die Hinterlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten um ca. 6%. Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes stellt das erforderliche Gleichgewicht her und trägt zur Stabilität der 2. Säule bei. Unterbleibt sie, so laufen Versicherte und Arbeitgeber Gefahr, finanziell zusätzlich belastet zu werden.

Angemessene Gewichtung der Sicherheit

Die EDU fordert Renditen, die ethisch vertretbar sind, da wir uns bewusst sein müssen woher das Geld kommt und für was es verwendet wird. Der hohe Umwandlungssatz könne nur gehalten werden, wenn mehr Risiken in der Anlagestrategie eingegangen werden. Aus diesem Grund ist es ein Akt der Vernunft und der Sicherheit, den Umwandlungssatz entsprechend zu senken um damit eine risikoärmere Anlagestrategie fahren zu können. Auch sind wir im Kapitaldeckungs-verfahren, wie es in der Pensionskasse besteht, darauf angewiesen, die Gelder möglichst gewinnbringend anzulegen. Ausserdem besteht eine Überregulierung des Umwandlungssatzes, den wir nun korrigieren müssen. Höhere Renditen sind nur durch risikoreiche Spekulationen an der Börse möglich.

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