Keine Ausweitung der Kompetenzen des Kantonsrates
Gemäss Art. 69 KV handelt der Regierungsrat interkantonale und internationale Verträge aus. Dies ist auch im Sinne der Subsidiarität, wie von Art. 5a BV gefordert. Solche Verträge werden zur Ratifizierung dem Kantonsrat zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt. Inhaltlich kann der Kantonsrat selber direkt nichts ändern. Dazu kann er dem Regierungsrat in der entsprechenden Diskussion seine Anmerkungen machen. Weitergehende Einflussnahme des Kantonsrates in den Kompetenzbereich des Regierungsrates wie in dieser Vernehmlassungsvorlage in Artikel 7a vorgeschlagen, lehnt die EDU ab.
Mehr Einflussmöglichkeiten des Kantonsrates bei der Ausarbeitung von Verträgen und der Gestaltung unserer Aussenbeziehungen führt nicht zwingend zu mehr Qualität. Das Hauptergebnis wäre mehr parteipolitische Auseinandersetzungen in den Aussenbeziehungen, mehr Koordinationsaufwand und grösserer administrativer Aufwand.
Die EDU ist der Auffassung, dass das aktuell gültige Kantonsratsgesetz mit der stufengerechten Informations- und Konsultationspflicht des Regierungsrates in dieser Sache genügt.