Nein zum «Bundesbeschluss über die Forschung am Menschen»
Von Daniel Wolf, Hombrechtikon
Ausgangslage
Die rechtliche Situation für die Forschung am Menschen ist in der Schweiz heute unbefriedigend. Auf Bundesebene werden nur Teilbereiche dieser Forschung geregelt. Kantonal gibt es entweder gar keine Vorschriften oder, falls doch, unterscheiden sie sich wesentlich. Weil die Forschung am Menschen aber mit sensiblen ethischen Fragen verbunden ist, bedarf es einer Regelung, die den Rahmen für diese Forschung landesweit einheitlich festlegt.
Absoluter Schutz ist notwendig
Gemäss EDU muss das Geschöpf von Beginn des Lebens bis zum natürlichen Tod von der Gesellschaft absolut geschützt werden. Das Problem ist, dass die Forschung bestehende Gesetze oft missbraucht. Teilnehmende müssen gut aufgeklärt sein und eingewilligt haben, im Falle einer Ablehnung muss dies respektiert werden. Der Verfassungsartikel sendet Signale aus, die in einem Gesetz noch unkonkreter definiert werden könnten. Die laufenden Gesetzesanpassungen im Parlament werden die nötigen Korrekturen wohl eher bringen als dieser schwammige Artikel.
Forschungsfreiheit überbewertet
Dieser Bundesverfassungsartikel wahrt die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung. Er wirft aber durchaus Fragen auf, wie weit die Forschung wirklich gehen darf. Auch der Aspekt der unabhängigen Überprüfung des Forschungsvorhabens wird dazu führen, dass zur Beurteilung entsprechendes Wissen aus dem Forschungsbereich vorhanden sein muss und somit nur von Personen aus demselben Bereich überprüft werden kann. Eine Unabhängigkeit im eigentlichen Sinne gibt es also nicht. Ausserdem wird die Kompetenz der Forschungsfreiheit im Verfassungstext hoch gewichtet.