Haltung der EDU zu Israel
Die EDU steht unverbrüchlich an der Seite Israels. Was dies alles umfasst, steht im aktuellen Grundlagenpapier «Werte und Positionen der EDU» in den Kapiteln 15.5 (Israel und Nahost) sowie 15.6 (Politik der israelischen Regierung).
Gute Beziehungen zum Volk und Land Israel, dem Träger biblischer Verheissungen, sind von Gott gesegnet! Die Schweiz soll politische, wirtschaftliche, kulturelle und wissenschaftliche Aktivitäten, welche die Sicherheitsinteressen des Staates Israel und das Leben in Freiheit, Sicherheit, Frieden und Würde für die israelische und arabische Bevölkerung in Israel ermöglichen, aktiv unterstützen. Die EDU steht bedingungslos zum Staat Israel und unterstützt diesen nach Kräften, da sie ihn als Verwirklichung biblischer Prophetie betrachtet.
Die EDU befürwortet:
- enge freundschaftliche Beziehungen der Schweiz zu Israel in allen Bereichen.
- die Anerkennung Jerusalems als unteilbare Hauptstadt Israels und die Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem gemäss internationaler Usanz.
- die aktive Unterstützung von Massnahmen, welche Frieden, Freiheit, Sicherheit, Würde und wirtschaftliche Entwicklung für die israelische und arabische Bevölkerung ermöglichen; nach diesen Zielen hat sich die Beziehung der Schweiz zu den Nahoststaaten Israel, Libanon, Syrien, Jordanien, Ägypten, Libyen, Saudi-Arabien, Irak, Iran usw. auszurichten.
- die permanente Forderung nach Einhaltung der Menschenrechte und Rot-Kreuz-Konventionen, sowie der Glaubens- und Religionsfreiheit durch alle Regierungen der Nahost-Staaten.
Beurteilung der sogenannten «Zwei-Staaten-Lösung», Jerusalem aus Sicht der EDU
Zum Völkerbundsmandat für «Palästina» (ratifiziert am 24. Juli 1922) gehörte auch das Gebiet des heutigen Staates Jordanien. Dieses Mandat sah die «Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina» vor, wobei die «bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina» nicht tangiert werden durften. Die Grenzen dieser Heimstätte waren nicht definiert. Mit der Teilautonomie von Jordanien (1923) und dessen definitiver Staatsgründung (1946) war noch nichts bestimmt über das Gebiet westlich des Jordans. Der am 29. November 1947 verabschiedete Teilungsplan für das Gebiet westlich des Jordans sah dort zwei Staaten mit einer Wirtschafts-, Zoll- und Währungsunion und mit klar definierten Grenzen vor. In der Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel wurde ausdrücklich festgelegt, dass sich der Staat an diesen UNO-Beschluss halte und die arabische Bevölkerung wurde zur Mitarbeit mit voller bürgerlicher Gleichheit aufgerufen. Sämtliche arabischen Nachbarstaaten griffen mit Verstärkung den neuen Staat Israel noch in derselben Nacht an, erreichten jedoch die Vernichtung Israels nicht. Die arabische Forderung nach einem zusätzlichen palästinensischen Staat entstand wesentlich später.
Die EDU anerkennt das Existenzrecht des israelischen Staates und Volkes an seinem heutigen und historischen Standort. Ebenso anerkennt die EDU das Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsrecht des Staates Israel sowie die Pflicht der israelischen Regierung, ihre jüdische und nicht-jüdische Bevölkerung gegen Terrorangriffe und militärische Bedrohungen zu schützen und dazu die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Die EDU befürwortet:
- das Existenzrecht Israels und seiner Bevölkerung und dessen Recht, in Frieden und Freiheit innerhalb anerkannter und gesicherter Grenzen zu leben.
- das Recht Israels auf Selbstverteidigung und Schutz seiner Bevölkerung vor Terror und militärischer Bedrohung.
- die Einhaltung und Respektierung der Rotkreuzkonvention und der Menschenrechte durch die israelische Regierung auch im Umgang mit der arabischen Bevölkerung im Gazastreifen und Westjordanland trotz Kriegszustand.
- die Achtung rechtsstaatlicher Prinzipien und die Respektierung der privaten Eigentumsrechte beim Bau von Wohnungen sowie die Nichtdiskriminierung von Nicht-Juden.
Quelle: www.edu-schweiz.ch/positionen/grundsaetze-werte/
Präzisierung: Haltung der EDU zu Israel
Redaktion «Standpunkt»
In unserem Artikel in der «Standpunkt»-Ausgabe vom Juli/August 2026 haben sich bezüglich der völkerrechtlichen Grundlagen Israels einige historische Ungenauigkeiten eingeschlichen. Wir präzisieren diese wie folgt:
- Grenzen des Mandats (1922): Durch Artikel 25 des Völkerbundmandats wurde Transjordanien (heute Jordanien) abgetrennt. Das völkerrechtlich verbriefte Gebiet für die jüdische Heimstätte wurde damit klar definiert: Es reicht vom Jordan bis zum Mittelmeer.
- UNO-Teilungsplan (1947): Dieser Plan war eine unverbindliche Empfehlung. Da die arabische Seite ihn ablehnte und Israel angriff, scheiterte er. Er bildet daher nicht die rechtliche Grundlage für die Schaffung des Staates Israel.
- Völkerrechtliche Basis: Diese besteht aus der völkerrechtlich gültigen Balfour-Erklärung von 1917 zur Schaffung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk sowie aus dem Völkerbundmandat von 1922, das für diese Heimstätte das Gebiet vom Jordan bis zum Mittelmeer festlegte. Nach dem globalen Prinzip uti possidetis juris übernimmt ein neuer Staat die Grenzen der vorherigen Verwaltung.
Israels rechtmässiges Staatsgebiet umfasst daher das gesamte Mandatsgebiet (inklusive Judäa, Samaria, Ostjerusalem und Gaza). Die jordanisch-ägyptische Besetzung dieser Gebiete von 1948 bis 1967 war illegal. Israel eroberte sie im Sechstagekrieg von 1967 zurück. - Wohnungsbau und Rechtsstaat: Israel baut auf öffentlichem Land und schützt dabei privaten palästinensischen Besitz gerichtlich. Die EDU distanziert sich von der einseitigen Medienberichterstattung, die Israels Bauprojekte zu Unrecht kriminalisiert.
Die EDU steht unverbrüchlich zum Existenz- und Selbstverteidigungsrecht Israels in seinen historisch und völkerrechtlich legitimen Grenzen vom Jordan bis zum Mittelmeer.

