Rechtsklarheit — politische Bequemlichkeit
Das Bundesgericht entschied am 27. März 2025, auf die Beschwerde von Kantonsrat Hans Egli nicht einzutreten, da ihm die Beschwerdelegitimation fehle – obwohl er an genau jener Abstimmung teilgenommen hat, die den angefochtenen Rahmenkredit in Höhe von 300 Mio Franken bewilligte.
Jan Leitz, Stv. Geschäftsführer, Dübendorf
Dass ein gewählter Parlamentarier, der im Gesetzgebungsprozess involviert ist, keine rechtliche Nähe zum Gegenstand einer staatlichen Grossausgabe haben soll, lässt sprachlos zurück. Wenn selbst ein Ratsmitglied, das in die politische Meinungsbildung eingebunden ist, kein «schutzwürdiges Interesse» geltend machen kann, fragt man sich, wer überhaupt legitimiert sein soll, solche Entscheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Antwort des Bundesgerichts: offenbar niemand.
Die Begründung, die Kreditvergabe an anerkannte Religionsgemeinschaften betreffe Egli nicht genug, da der Beschluss keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihn persönlich habe, wirkt formalistisch und weltfremd. Das Gericht verstrickt sich in akademische Abgrenzungen zwischen Verfügung und Erlass, nur um dann achselzuckend festzuhalten, diese Differenzierung sei «letztlich nicht entscheidend» – weil es ohnehin nicht auf die Beschwerde eintrete.
Das Ganze erinnert weniger an eine ernsthafte rechtliche Prüfung als an ein sorgfältig juristisch verpacktes Abwimmeln. Man will sich offenbar nicht in die politischen Untiefen der kirchlichen Subventionierung einmischen – und greift daher zum bequemsten Mittel: formale Nichtlegitimation.
Was bleibt, ist ein fatales Signal: Wer in einem demokratischen Parlament gegen Millionenbeträge stimmt und Bedenken äussert, hat weder politisch noch rechtlich eine Stimme, sobald der Entscheid gefallen ist. Rechtsschutz? Fehlanzeige.
Das Bundesgericht hat sich hier nicht mit Ruhm bekleckert. Der Eindruck drängt sich auf, dass es politisches Kalkül war, nicht juristische Notwendigkeit, die diesen Entscheid bestimmte. Eine vertane Chance für echte rechtsstaatliche Kontrolle.